§ 210 BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule - JUSLINE Österreich
§ 210 BDG 1979 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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