§ 208 BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen - JUSLINE Österreich
§ 208 BDG 1979 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auchDie Paragraphen 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
1.Ziffer einsSchulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
2.Ziffer 2private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
in Betracht kommen.
(2)Absatz 2Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist Paragraph 41, Absatz eins, anzuwenden.
In Kraft seit 28.12.2013 bis 31.12.9999
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