Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
(2)Absatz 2Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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