§ 210 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2007

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

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