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§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben. In den Fällen der Paragraphen 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben. In den Fällen der Paragraphen 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.