§ 156 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 156,

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben. In den Fällen der Paragraphen 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.1999
Paragraph 156,

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben. In den Fällen der Paragraphen 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

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