§ 156 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.1999

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor oder als Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent ergeben.

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