§ 135c BDG 1979 Entscheidungsfrist

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

Das Bundesverwaltungsgericht hat

1.

in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und

2.

in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2016

Das Bundesverwaltungsgericht hat

1.

in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und

2.

in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

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