Norm: BDG §118 Abs2StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel. ... mehr lesen...