Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wennAbweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
1.Ziffer einsein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2.Ziffer 2die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3.Ziffer 3der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3)Absatz 3Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wennEine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
1.Ziffer einsder Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2.Ziffer 2der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Absatz 4Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1.Ziffer einsmit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
2.Ziffer 2wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Absatz 5Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.
In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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