§ 9 BDG 1979 Personalverzeichnis

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsJede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3Dienstantrittstag,
    2. 4.Ziffer 4Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
    3. 5.Ziffer 5Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
    4. 6.Ziffer 6Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    5. 7.Ziffer 7Dienststelle des Beamten.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.Absatz eins bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

51 Entscheidungen zu § 9 BDG 1979


Entscheidungen zu § 9 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 BDG 1979
§ 10 BDG 1979