Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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