§ 31 BBG Verwaltung des Fonds

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

(1) OrganDie Verwaltung und Vertretung des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vomobliegt dem Bundesminister für Arbeitsoziale Sicherheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässigGenerationen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.06.2001

(1) OrganDie Verwaltung und Vertretung des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vomobliegt dem Bundesminister für Arbeitsoziale Sicherheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässigGenerationen.

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