§ 31 BBG Verwaltung des Fonds

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgan des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter der Bundesländer;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    6. 6.Ziffer 6fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.fünf Vertreter der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Vereinigung.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des Paragraph 13, anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.
§ 31.Paragraph 31,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.06.2001
  1. (1)Absatz einsOrgan des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter der Bundesländer;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    6. 6.Ziffer 6fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.fünf Vertreter der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Vereinigung.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des Paragraph 13, anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.
§ 31.Paragraph 31,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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