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(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.