(1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
1. | die genaue Lage der Baustelle, | |||||||||
2. | den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, | |||||||||
3. | Art und Umfang der Arbeiten, | |||||||||
4. | die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und | |||||||||
5. | den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson. |
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
1. | Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006) | ||||||||||
3. | Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird, | |||||||||
4. | Sandstrahlarbeiten gemäß § 126, | |||||||||
5. | Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, | |||||||||
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. |
(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
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