§ 11 BauV Gefahren durch Naturereignisse

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen

1.

für die Baustelle,

2.

für die Unterkünfte,

3.

für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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