Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen
1.
für die Baustelle,
2.
für die Unterkünfte,
3.
für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 BauV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BauV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 BauV