Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Bauges.m.b.H. mit dem Sitz in V, zur Last gelegt, dass anlässlich der Kontrolle der Baustelle (Umbau und Sanierung des Stiftes V) am 29.7.1999 festgestellt wurde, dass die seit 26.7.1999 im Betrieb befindliche Baustelle nicht dem Arbeitsinspektorat gemeldet wurde. Wegen Übertretung der Bestimmung des § 3 Abs 1 und Abs 6 BauV wurde über ihn eine Geldstrafe vo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Bauges.m.b.H. mit dem Sitz in V zur Last gelegt, dass anlässlich der Kontrolle der Baustelle (Umbau und Sanierung des Stiftes V) am 29.7.1999 festgestellt wurde, dass die seit 26.7.1999 im Betrieb befindliche Baustelle nicht dem Arbeitsinspektorat gemeldet wurde. Wegen Übertretung der Bestimmung des § 3 Abs 1 und Abs 6 BauV wurde über ihn eine Geldstrafe von... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Erstattung einer Baustellenmeldung nach § 3 BauV trifft nur den Beschäftiger der Arbeitskräfte, die von ihm nach § 6 Abs 1 AÜG auf der Baustelle eingesetzt wurden, also nicht auch den Überlasser dieser Arbeitskräfte. So bleibt der Überlasser nach § 6 Abs 2 AÜG für seine an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte nur hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes (insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes) verantwortlich. D... mehr lesen...