Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG.
(2)Absatz 2Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG:
(3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)
In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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