(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
1. | § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8, | |||||||||
2. | §§ 7 bis 10, | |||||||||
3. | §§ 48 bis 54, | |||||||||
3. | §§ 87 bis 93, | |||||||||
4. | §§ 106, 108 und 109, | |||||||||
5. |
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
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