§ 1 BauV

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

1.

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,

2.

§§ 7 bis 10,

3.

§§ 48 bis 54,

3.

§§ 87 bis 93,

4.

§§ 106, 108 und 109,

5.

§ 157.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

In Kraft seit 01.02.2011 bis 31.12.9999
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