(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. | bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante. |
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
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