Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAnstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.Anstelle von Absturzsicherungen nach Paragraph 8, sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2)Absatz 2Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3)Absatz 3Abgrenzungen sind anzuordnen
1.Ziffer einsbei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
2.Ziffer 2in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4)Absatz 4Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5)Absatz 5Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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