Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
1. | die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle; | |||||||||
2. | die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen; | |||||||||
3. | die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien; | |||||||||
4. | die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten; | |||||||||
5. | die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt; | |||||||||
6. | die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien; | |||||||||
7. | die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt; | |||||||||
8. | die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle, | |||||||||
9. | die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen, | |||||||||
10. | die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt. |
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