§ 3 BauV Meldung von Bauarbeiten

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 3, (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

  1. (1)Absatz einsDem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  2. (2)Absatz 2Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.Von der Meldepflicht nach Absatz eins, ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Meldungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Lage der Baustelle,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der Arbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
    5. 5.Ziffer 5den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
  4. (4)Absatz 4Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Absatz eins, meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 müssenAbweichend von Absatz 4, müssen
    1. 1.Ziffer einsArbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß Paragraph 124, Absatz 4,,
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,Arbeiten gemäß Paragraph 125, Absatz 2,, bei denen Bleistaub frei wird,
    4. 4.Ziffer 4Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,Sandstrahlarbeiten gemäß Paragraph 126,,
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)
    1. 3.Ziffer 3Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,Arbeiten gemäß Paragraph 125, Absatz 2,, bei denen Bleistaub frei wird,
    2. 4.Ziffer 4Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,Sandstrahlarbeiten gemäß Paragraph 126,,
    3. 5.Ziffer 5Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
    in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  6. (6)Absatz 6Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.Meldungen nach Absatz eins,, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 16.04.1998 bis 30.06.2006
Paragraph 3, (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

  1. (1)Absatz einsDem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  2. (2)Absatz 2Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.Von der Meldepflicht nach Absatz eins, ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Meldungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Lage der Baustelle,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der Arbeiten,
    4. 4.Ziffer 4die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
    5. 5.Ziffer 5den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
  4. (4)Absatz 4Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Absatz eins, meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 müssenAbweichend von Absatz 4, müssen
    1. 1.Ziffer einsArbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß Paragraph 124, Absatz 4,,
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,Arbeiten gemäß Paragraph 125, Absatz 2,, bei denen Bleistaub frei wird,
    4. 4.Ziffer 4Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,Sandstrahlarbeiten gemäß Paragraph 126,,
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)
    1. 3.Ziffer 3Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,Arbeiten gemäß Paragraph 125, Absatz 2,, bei denen Bleistaub frei wird,
    2. 4.Ziffer 4Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,Sandstrahlarbeiten gemäß Paragraph 126,,
    3. 5.Ziffer 5Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
    in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  6. (6)Absatz 6Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.Meldungen nach Absatz eins,, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

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