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Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung ( aufgehoben durch § 151 Abs. 3BGBl. II Nr. 313/2002) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung ( aufgehoben durch § 151 Abs. 3BGBl. II Nr. 313/2002) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.