§ 141 BauV Bauaufzüge mit Personenbeförderung

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.9999

Bauaufzüge mit Personenbeförderung

§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

(Anm.: Abs. 3) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung ( aufgehoben durch § 151 Abs. 3BGBl. II Nr. 313/2002) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 09.08.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 09.08.2002

Bauaufzüge mit Personenbeförderung

§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

(Anm.: Abs. 3) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung ( aufgehoben durch § 151 Abs. 3BGBl. II Nr. 313/2002) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

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