(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
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