Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2)Absatz 2Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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