§ 20 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.

(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und

a)

die Anlage in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder

b)

im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.

(3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.

(4) Weiters sind folgende Bauvorhaben frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:

a)

Anlagen zur Gartengestaltung wie Steingärten, Hochbeete, Grillkamine u.dgl.;

b)

Kinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen.

(5) Schließlich sind Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung frei.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2015, 47/2017, 78/2017, 64/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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