§ 16 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

a)

Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 12 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 11 Bauproduktegesetz erfüllen;

b)

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen nach § 5 Bauproduktegesetz erfüllen;

c)

Bauprodukte, für die eine bautechnische Zulassung (§ 14 Bauproduktegesetz) erteilt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2014

In Kraft seit 14.02.2014 bis 31.12.9999
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