Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2018 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“ oder „belangte Behörde“) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG iVm Art. 70 VO (EU) 806/2014 und Art. 8 Abs. 1 lit a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX Bank AG (im Folgenden: BF) „in Umsetzung des Beschlusses (Decision) des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) vom 16.04.2019 (SRB/ XXXX )“ gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG iVm § 57 Abs. 1 AVG und § 123a Abs. 1 BaSAG iVm Art. 70 Verordnung 806... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX , XXXX , ist aufgrund von Guthaben auf folgenden bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge „HETA“), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten drei Girokonten („täglich fällige Konten“) Gläubigerin der folgenden Verbindlichkeiten der HETA: Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie Konto mit Konto... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ") - vom 03.02.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 5.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.08.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX (vormals " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX ") vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX vom 08.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 1.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung SSD NR EUR 3,79% 2005-2017, das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ) - vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.03.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX ) vom 03.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 2.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XXXX , ordnete die FMA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die D XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von EUR XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die I XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der A... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) ist mit einem Nominalbetrag von EUR XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwic... mehr lesen...