(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) | Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder | |||||||||
b) | abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder | |||||||||
c) | über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. |
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
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