Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsErledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)Litera aRechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)Litera babgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)Litera cüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Absatz 2Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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