Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher des Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 BAO