§ 86b BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 86 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a Folgendes: Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 86 a, Folgendes:

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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