§ 90b BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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