Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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