§ 88 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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