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(1) In AngelegenheitenEin Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständigVerfahrens, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhreiner Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegtPartei entgegenstehen.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
(3) FürBei der Übertragung der Zuständigkeit geht die ErhebungZuständigkeit im Zeitpunkt der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 istBekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit über. § 58 ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt nicht anzuwenden.
(1) In AngelegenheitenEin Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständigVerfahrens, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhreiner Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegtPartei entgegenstehen.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
(3) FürBei der Übertragung der Zuständigkeit geht die ErhebungZuständigkeit im Zeitpunkt der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 istBekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit über. § 58 ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt nicht anzuwenden.