Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2)Absatz 2Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß Paragraph 191, Absatz 3,, 4 und 5 und gemäß Paragraph 194, Absatz 5, wirken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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