Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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