Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (§ 171), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (Paragraph 171,), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
(2)Absatz 2Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 178 BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 178 BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 178 BAO