Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsIst der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des § 175 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 175, finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 180 BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 180 BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 180 BAO