(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1
1. | bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr, | |||||||||
2. | bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr | |||||||||
beendet. |
(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
1. | bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr, | |||||||||
2. | bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr | |||||||||
geendet hat. |
(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
1. | bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr, | |||||||||
2. | bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr | |||||||||
geendet hat. |
(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.
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