§ 153g BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

1.

bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

2.

bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

beendet.

(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer

1.

bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

2.

bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer

1.

bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

2.

bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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