Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 150,
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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