Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsAb dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung haben der Antragsteller und sämtliche im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.
(2)Absatz 2Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils Besprechungen zwischen dem Antragsteller und den im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerbern und Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils Besprechungen zwischen dem Antragsteller und den im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerbern und Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß Paragraph 87, zu erstellen.
(3)Absatz 3Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich einem im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids gemäß § 118 besteht.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich einem im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids gemäß Paragraph 118, besteht.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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