§ 153l BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß § 153j abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß Paragraph 153 j, abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.
  3. (3)Absatz 3Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung mit Bescheid beendet werden
    1. 1.Ziffer einswenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
    3. 3.Ziffer 3wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – nicht mehr das Finanzamt Österreich zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Betroffenen sind über die Beendigung der Unternehmensübertragung zu verständigen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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