§ 153c BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

2.

die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

3.

das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

a)

die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

b)

die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

c)

die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

d)

die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

e)

die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

f)

anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

g)

eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

h)

eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153c BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153c BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

68 Entscheidungen zu § 153c BAO


Entscheidungen zu § 153c BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153c BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153c BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 153b BAO
§ 153d BAO