Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von Paragraph 153 e, Absatz eins, umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
(2)Absatz 2Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz eins und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
2.Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
3.Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
a)Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
b)Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
c)Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
d)Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
e)Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
f)Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
g)Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
h)Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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