§ 153h BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren
    1. 1.Ziffer einseinen Betrieb,
    2. 2.Ziffer 2einen Teilbetrieb oder
    3. 3.Ziffer 3einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
    im Sinn des § 24 EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.
  2. (2)Absatz 2Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des § 153k eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des Paragraph 153 k, eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.
  3. (3)Absatz 3Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153l Abs. 1 sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt § 148 Abs. 3a sinngemäß.Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß Paragraph 153 l, Absatz eins, sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt Paragraph 148, Absatz 3 a, sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153h BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153h BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 153h BAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153h BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153h BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 153g BAO
§ 153i BAO