Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsEine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren
1.Ziffer einseinen Betrieb,
2.Ziffer 2einen Teilbetrieb oder
3.Ziffer 3einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
im Sinn des § 24 EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.
(2)Absatz 2Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des § 153k eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des Paragraph 153 k, eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.
(3)Absatz 3Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153l Abs. 1 sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt § 148 Abs. 3a sinngemäß.Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß Paragraph 153 l, Absatz eins, sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt Paragraph 148, Absatz 3 a, sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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