§ 153j BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.
  2. (2)Absatz 2Für diese Außenprüfung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSie umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie ist tunlichst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beginnen.
    3. 3.Ziffer 3Sie umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.Sie umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.
    4. 4.Ziffer 4Sie ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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