§ 153g BAO Beendigung der begleitenden Kontrolle

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    beendet.
  2. (2)Absatz 2Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden UnternehmerStellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen UnternehmerWenn eines der Erfordernisse des Paragraph 153 b, oder Paragraph 153 c, nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des Paragraph 153 f, verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  4. (4)Absatz 4Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Absatz 2, nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Absatz 3, nur gemeinsam ergehen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsStellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    beendet.
  2. (2)Absatz 2Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden UnternehmerStellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen UnternehmerWenn eines der Erfordernisse des Paragraph 153 b, oder Paragraph 153 c, nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des Paragraph 153 f, verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
    1. 1.Ziffer einsbei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  4. (4)Absatz 4Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Absatz 2, nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Absatz 3, nur gemeinsam ergehen.

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