§ 153c BAO Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, (ausgenommen Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers betreffend die in § 153e Abs. 1 aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers betreffend die in Paragraph 153 e, Absatz eins, aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Absatz 3,) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. a)Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. b)Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. c)Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. d)Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. e)Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. f)Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. g)Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. h)Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
    Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, außer Kraft.
  5. (1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von Paragraph 153 e, Absatz eins, umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
  6. (2)Absatz 2Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz eins und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. a)Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. b)Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. c)Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. d)Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. e)Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. f)Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. g)Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. h)Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, (ausgenommen Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers betreffend die in § 153e Abs. 1 aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers betreffend die in Paragraph 153 e, Absatz eins, aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
  4. (4)Absatz 4Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Absatz 3,) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. a)Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. b)Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. c)Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. d)Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. e)Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. f)Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. g)Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. h)Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
    Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, außer Kraft.
  5. (1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von Paragraph 153 e, Absatz eins, umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
  6. (2)Absatz 2Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz eins und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. a)Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. b)Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. c)Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. d)Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. e)Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. f)Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. g)Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. h)Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

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