§ 153c BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Finanzamt für den Antragsteller zuständige FinanzamtGroßbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2)bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. SindLiegen diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die invon § 153e Abs. 1 aufgezähltenumfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(42) Bei ErfüllungNach Abschluss der Voraussetzungen des AbsAußenprüfung bzw. 2der Außenprüfungen hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellenGroßbetriebe zu beurteilen, wennob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellenhaben. Bei der PrüfungBeurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 31 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

2.

die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

3.

das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

a)

die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

b)

die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

c)

die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

d)

die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

e)

die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

f)

anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

g)

eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

h)

eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020

(1) Das Finanzamt für den Antragsteller zuständige FinanzamtGroßbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2)bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. SindLiegen diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die invon § 153e Abs. 1 aufgezähltenumfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(42) Bei ErfüllungNach Abschluss der Voraussetzungen des AbsAußenprüfung bzw. 2der Außenprüfungen hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellenGroßbetriebe zu beurteilen, wennob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellenhaben. Bei der PrüfungBeurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 31 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

2.

die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

3.

das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

a)

die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

b)

die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

c)

die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

d)

die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

e)

die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

f)

anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

g)

eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

h)

eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

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