(1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
a) | Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes, | |||||||||
b) | Ausbildungsplanung im Betrieb, | |||||||||
c) | Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung, | |||||||||
d) | Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling, | |||||||||
e) | Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. |
(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.
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