Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, entfällt, wenn
1.Ziffer einsdurch Betriebsvereinbarung
a)Litera aBeginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b)Litera bes den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
2.Ziffer 2die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht unddie Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, vorsieht und
3.Ziffer 3von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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