§ 23 BäckAG 1996

BäckAG 1996 - Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 116/1960, 348/1975 und 232/1978, über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in denen Backwaren erzeugt werden, außer Kraft.

(3) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 18, 20 und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(6) § 18 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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