Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(2)Absatz 2Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 14 a, einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
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