Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen. Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 4, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.
0 Kommentare zu § 22a BäckAG 1996