Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des § 111 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohlDieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohl
1.Ziffer einsdas Gastgewerbe als auch
2.Ziffer 2das Gewerbe der Bäcker im Sinne des § 94 Z 3 GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren im Sinne des § 94 Z 40 GewO 1994das Gewerbe der Bäcker im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994
ausgeübt, ist der gesamte Betrieb oder Betriebsteil von diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
1.Ziffer einsdie Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des § 150 Abs. 11 GewO 1994 ausgeübt werden;die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 ausgeübt werden;
2.Ziffer 2die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, wenn die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind.
(4)Absatz 4Auf Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, sind die §§ 2 Abs. 5, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht anzuwenden.Auf Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, sind die Paragraphen 2, Absatz 5,, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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